Ratgeber · Arbeitszeit

Arbeitszeiterfassung: Pflicht für Arbeitgeber

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: Juli 2026
Kurz beantwortet

Alle Arbeitgeber müssen die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen — Beginn, Ende und Dauer. Das ergibt sich aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) und gilt schon jetzt, ohne Übergangsfrist. Die Form ist derzeit frei (auch Papier), das System muss aber objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Die Aufzeichnung darf ans Team delegiert werden — die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Gilt die Erfassungspflicht schon jetzt?

Ja. Ausgangspunkt ist das EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18, „CCOO"): Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der Arbeitszeit bereitstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass sich diese Pflicht in Deutschland bereits aus dem geltenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ergibt.

Das bedeutet: Die Pflicht besteht unabhängig von einer noch ausstehenden Gesetzesänderung — es gibt keine Übergangsfrist, auf die man warten könnte.

Für wen gilt die Pflicht?

Erfasst werden muss die Arbeitszeit praktisch aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — größenunabhängig, also auch im Kleinbetrieb:

Enge Ausnahmen gelten für bestimmte leitende Angestellte (§ 18 ArbZG, § 5 Abs. 3 BetrVG). Selbstständige und echte freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer und daher nicht erfasst.

Was genau muss aufgezeichnet werden?

Zu erfassen ist die gesamte tatsächlich geleistete Arbeitszeit — nicht nur die vertragliche Soll-Zeit:

Zu erfassenGrundlage
Beginn, Ende und Dauer der täglichen ArbeitszeitBAG-Beschluss / § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
Über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit (Mehrarbeit)§ 16 Abs. 2 ArbZG
Aufbewahrung der ArbZG-Aufzeichnungen: mindestens 2 Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZG

Pausen müssen nicht zwingend einzeln dokumentiert werden, ergeben sich aber praktisch aus Beginn und Ende — und sind ohnehin einzuhalten (§ 4 ArbZG).

In welcher Form muss erfasst werden?

Eine bestimmte Form ist derzeit nicht vorgeschrieben. Zulässig sind Papierlisten, Tabellen oder eine digitale Zeiterfassung. Entscheidend ist, dass das System die drei Anforderungen des EuGH erfüllt:

WichtigDie Aufzeichnung darf an die Mitarbeitenden delegiert werden (z. B. Selbststempeln per App). Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber — er muss die Erfassung ermöglichen und ihre Einhaltung kontrollieren.

Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, entbindet aber nicht von der Erfassung: Auch dann müssen Beginn, Ende und Dauer festgehalten werden.

Was droht bei Verstößen?

Die Aufsichtsbehörde kann die Einführung eines Erfassungssystems anordnen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 ArbZG sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 22 ArbZG).

Praktisch ebenso wichtig: Im Überstundenprozess hilft eine saubere Erfassung dem Arbeitgeber — fehlen Aufzeichnungen, hat er bei strittigen Mehrstunden die schlechteren Karten.

Kommt eine gesetzliche Neuregelung?

Eine Konkretisierung im Arbeitszeitgesetz ist geplant — im Gespräch sind u. a. eine grundsätzlich elektronische, tagesaktuelle Erfassung sowie Übergangsfristen und Ausnahmen je nach Betriebsgröße bzw. per Tarifvertrag. In Kraft ist diese Neuregelung noch nicht. Verbindlich ist bis dahin die aus dem BAG-Beschluss folgende Pflicht.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Müssen auch kleine Betriebe die Arbeitszeit erfassen?
Ja. Die Pflicht aus dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 gilt größenunabhängig — auch für Kleinbetriebe und für Minijobber. Nur enge Ausnahmen (z. B. bestimmte leitende Angestellte) bestehen.
Ist die elektronische Zeiterfassung Pflicht?
Derzeit nicht. Die Form ist frei, auch Papier oder Tabelle sind zulässig — das System muss aber objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Erfassung ist geplant, aber noch nicht in Kraft.
Dürfen Mitarbeitende ihre Arbeitszeit selbst eintragen?
Ja, die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden (z. B. Selbststempeln per App). Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber: Er muss die Erfassung ermöglichen und ihre Einhaltung kontrollieren.
Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?
Ja. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, entbindet aber nicht von der Erfassungspflicht — Beginn, Ende und Dauer müssen trotzdem festgehalten werden.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall — etwa Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder die Behandlung leitender Angestellter — wende dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.