Dienstplan rechtssicher erstellen
Ein rechtssicherer Dienstplan hält die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes ein: höchstens 8 Stunden werktäglich (ausnahmsweise 10, wenn im Schnitt von 6 Monaten wieder 8 erreicht werden), mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Schichten (§ 5 ArbZG), Pflichtpausen ab 6 Stunden und die Sonntagsruhe. Schichten kurzfristig ansetzen geht nur mit Vorlauf — bei Arbeit auf Abruf mindestens 4 Tage vorher (§ 12 TzBfG); besteht ein Betriebsrat, bestimmt er bei der Lage der Arbeitszeit mit (§ 87 BetrVG).
Welche Arbeitszeit-Grenzen muss der Dienstplan einhalten?
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder 8 Stunden je Werktag erreicht werden.
| Grenze | Wert |
|---|---|
| Regel-Höchstarbeitszeit/Tag | 8 Stunden |
| Verlängert (mit Ausgleich) | bis 10 Stunden |
| Ausgleichszeitraum | 6 Monate / 24 Wochen |
Weil sechs Werktage (Mo–Sa) zulässig sind, ergibt sich eine faktische Wochenobergrenze von 48 Stunden im Schnitt.
Wie viel Ruhezeit muss zwischen zwei Schichten liegen?
Nach dem Ende der Arbeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG), bevor die nächste Schicht beginnen darf. In einzelnen Branchen (z. B. Gastgewerbe, Pflege) darf sie auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn der Ausfall innerhalb eines Monats ausgeglichen wird.
Welche Pausen sind Pflicht?
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG). Länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause zu arbeiten ist unzulässig.
Was gilt an Sonn- und Feiertagen?
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG). Für viele Betriebe — u. a. Gastronomie, Pflege, Verkehr — greifen Ausnahmen (§ 10 ArbZG). Wer sonntags arbeiten lässt, muss einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 ArbZG).
Wie kurzfristig darf ich den Dienstplan ändern?
Der Arbeitgeber legt die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen fest (§ 106 GewO) — aber nicht beliebig kurzfristig:
- Arbeit auf Abruf: Die Lage der Arbeitszeit muss mindestens 4 Tage im Voraus mitgeteilt werden (§ 12 TzBfG). Ist keine wöchentliche Dauer vereinbart, gelten 20 Stunden als vereinbart.
- Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, hat er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung auf die Wochentage ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) — auch beim Schichtplan.
Häufige Fehler
- Die 11-Stunden-Ruhezeit beim „Spätschicht → Frühschicht"-Wechsel reißen.
- Mehr als 6 Stunden ohne Pause einplanen.
- Die 10-Stunden-Tage ohne Ausgleich im 6-Monats-Schnitt fahren.
- Arbeit auf Abruf ohne die 4-Tage-Vorankündigung ansetzen.
- Den Schichtplan ohne den Betriebsrat festlegen, obwohl einer besteht.