Urlaubsanspruch berechnen
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG) — das sind 4 Wochen, bei der üblichen 5-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Der Anspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den Stunden: Urlaubstage = 24 × (Arbeitstage/Woche ÷ 6). Voller Anspruch entsteht erstmals nach 6 Monaten (Wartezeit, § 4 BUrlG); davor bzw. bei unterjährigem Austritt gibt es 1/12 je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG).
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert jedem Arbeitnehmer 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr (§ 3 BUrlG). „Werktage" sind alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen — also Montag bis Samstag. Umgerechnet sind das 4 Wochen Urlaub.
Weil kaum ein Betrieb an sechs Tagen arbeitet, rechnet man auf die tatsächliche Arbeitswoche um.
Wie rechne ich auf die 5-Tage-Woche um?
Die Formel für den Mindesturlaub lautet:
| Arbeitstage/Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub |
|---|---|
| 6 Tage | 24 Tage |
| 5 Tage | 20 Tage |
| 4 Tage | 16 Tage |
| 3 Tage | 12 Tage |
| 2 Tage | 8 Tage |
Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage, nicht die Stundenzahl: Wer an fünf Tagen je vier Stunden arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft mit Fünf-Tage-Woche.
Wann besteht der volle Anspruch? (Wartezeit)
Der volle Jahresurlaub wird erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben (§ 4 BUrlG). Sie ist erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat — unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wurde.
Wie berechne ich den anteiligen Urlaub bei Ein- oder Austritt?
Ist die Wartezeit noch nicht erfüllt oder scheidet jemand unterjährig aus, gilt der Teilurlaub: für jeden vollen Monat des Bestehens ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG).
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Wichtig: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Wann verfällt Resturlaub?
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen; eine Übertragung ins nächste Jahr (bis 31. März) ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen vorgesehen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Aber: Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitenden rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (Hinweisobliegenheit). Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen.
Häufige Fehler
- Urlaub nach Stunden statt nach Arbeitstagen umrechnen.
- Bei Teilzeit weniger Urlaubstage geben, obwohl an gleich vielen Tagen gearbeitet wird.
- Den vollen Anspruch schon vor Ablauf der 6-Monats-Wartezeit gewähren müssen — oder umgekehrt bei Austritt in der zweiten Jahreshälfte kürzen.
- Resturlaub zum Jahresende verfallen lassen, ohne vorher schriftlich zur Urlaubnahme aufzufordern.
- Vertraglichen Mehrurlaub mit dem gesetzlichen Mindesturlaub vermischen (für Mehrurlaub sind abweichende Verfallsregeln möglich).