Elternzeit: Pflichten und Fristen für Arbeitgeber
Elternzeit muss der Arbeitnehmer spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Der Anspruch besteht für bis zu 3 Jahre pro Kind; bis zu 24 Monate davon können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden. Ab 8 Wochen vor Beginn gilt ein absoluter Sonderkündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG). In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können Mitarbeitende Teilzeit bis zu 32 Stunden/Woche verlangen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Nach der Elternzeit besteht Anspruch auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Wann und wie muss die Elternzeit angemeldet werden?
Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), der Arbeitgeber kann sie weder ablehnen noch verschieben. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und die gewünschten Zeiträume für mindestens die nächsten 2 Jahre enthalten:
| Elternzeit-Zeitraum | Anmeldefrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Im 1.–3. Lebensjahr des Kindes | Mindestens 7 Wochen vor Beginn | § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG |
| Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag | Mindestens 13 Wochen vor Beginn | § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG |
Für Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden, können bis zu 3 Elternzeit-Perioden angemeldet werden. Den Antrag auf spätere Perioden (ab dem 3. Geburtstag) kann der Arbeitnehmer auch nachträglich stellen, muss aber die 13-Wochen-Frist einhalten.
Wie lange darf Elternzeit genommen werden?
Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit für bis zu 3 Jahre pro Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG). Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, sofern die 13-Wochen-Frist eingehalten wird.
- Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig oder abwechselnd nehmen.
- Ein Elternteil kann die gesamten 3 Jahre allein nehmen oder die Zeit aufteilen.
- Auch Teilzeitkräfte und Minijobber haben denselben Anspruch.
Elterngeld zahlt die staatliche Elterngeldstelle, nicht der Arbeitgeber. Während der Elternzeit entfällt der Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Was gilt für Teilzeit während der Elternzeit?
Während der Elternzeit darf ein Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden pro Woche nachgehen (§ 15 Abs. 4 BEEG), auch beim eigenen Arbeitgeber. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 15 Abs. 5 BEEG), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten.
- Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf 15–32 Stunden verringert.
- Die Teilzeit dauert mindestens 2 Monate.
- Der Antrag geht dem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich zu.
Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, bloße Unbequemlichkeit oder allgemeiner Mehraufwand genügen nicht. Er muss die Ablehnung innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang schriftlich und begründet mitteilen (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Antwortet er nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als genehmigt.
Wie ist der Kündigungsschutz während der Elternzeit geregelt?
Während der Elternzeit gilt ein absoluter Sonderkündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG). Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist, unabhängig vom Grund, nicht zulässig. Der Schutz beginnt bereits vor der Elternzeit:
| Elternzeit-Zeitraum | Beginn des Kündigungsschutzes |
|---|---|
| Im 1.–3. Lebensjahr | Frühestens 8 Wochen vor geplantem Beginn |
| Zwischen 3. und 8. Geburtstag | Frühestens 14 Wochen vor geplantem Beginn |
Geht der schriftliche Antrag beim Arbeitgeber erst nach diesem Zeitpunkt ein, beginnt der Schutz mit Eingang des Antrags.
Ausnahmsweise kann die zuständige Aufsichtsbehörde (je nach Bundesland z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Regierungspräsidium) eine Kündigung in besonderen Einzelfällen (etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen) für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Ohne diese behördliche Zustimmung ist jede Kündigung in diesem Zeitraum unwirksam.
Wie wirkt sich Elternzeit auf den Urlaubsanspruch aus?
Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf ihn aber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubs kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Voraussetzung: Die Kürzung muss ausdrücklich erklärt werden, sie gilt nicht automatisch.
- Nicht genommener Urlaub, der vor oder während der Elternzeit entstanden ist, verfällt nicht, er wird auf das Urlaubsjahr nach Rückkehr übertragen (§ 17 Abs. 2 BEEG).
- Endet das Arbeitsverhältnis und kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten.
Was gilt bei der Rückkehr nach der Elternzeit?
Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch, zu seinen bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsbedingungen beschäftigt zu werden. Ein schlechterer Arbeitsplatz (in Aufgaben, Vergütung oder Status) ist nicht zulässig, auch wenn der bisherige Arbeitsplatz umstrukturiert wurde.
Empfehlung für Arbeitgeber: den Rückkehrtermin rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) organisatorisch vorbereiten:
- Übergabe der Aufgaben vom Vertretungs-Mitarbeiter koordinieren
- Dienstplan aktualisieren und Arbeitszeitkonto ab Rückkehr neu starten
- Ggf. Einarbeitungsgespräch planen, wenn Systeme oder Prozesse sich geändert haben
Häufige Fehler
- Kündigung während der Elternzeit oder in den 8 Wochen davor aussprechen, sie ist ohne behördliche Genehmigung unwirksam.
- Den Jahresurlaub automatisch kürzen, ohne die Kürzung ausdrücklich zu erklären.
- Einen Teilzeitantrag mit allgemeinem Verweis auf „Personalengpass" ablehnen, dringende betriebliche Gründe müssen konkret und nachweisbar sein.
- Die 13-Wochen-Frist für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag mit der 7-Wochen-Frist verwechseln.
- Annehmen, Elterngeld müsse vom Arbeitgeber gezahlt werden, das übernimmt die staatliche Elterngeldstelle.
- Nach Rückkehr einen schlechteren Arbeitsplatz anbieten, weil der bisherige Posten „entfallen" sei, der Anspruch auf gleichwertige Beschäftigung bleibt bestehen.
- Die Antwortfrist beim Teilzeitantrag versäumen: Antwortet der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich, gilt der Antrag als genehmigt.