Ratgeber · Urlaub & Abwesenheit

Elternzeit: Pflichten und Fristen für Arbeitgeber

Lesezeit ca. 7 Min.Stand: August 2026
Kurz beantwortet

Elternzeit muss der Arbeitnehmer spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Der Anspruch besteht für bis zu 3 Jahre pro Kind; bis zu 24 Monate davon können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden. Ab 8 Wochen vor Beginn gilt ein absoluter Sonderkündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG). In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können Mitarbeitende Teilzeit bis zu 32 Stunden/Woche verlangen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Nach der Elternzeit besteht Anspruch auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Wann und wie muss die Elternzeit angemeldet werden?

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), der Arbeitgeber kann sie weder ablehnen noch verschieben. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und die gewünschten Zeiträume für mindestens die nächsten 2 Jahre enthalten:

Elternzeit-ZeitraumAnmeldefristGrundlage
Im 1.–3. Lebensjahr des KindesMindestens 7 Wochen vor Beginn§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG
Zwischen dem 3. und 8. GeburtstagMindestens 13 Wochen vor Beginn§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG

Für Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden, können bis zu 3 Elternzeit-Perioden angemeldet werden. Den Antrag auf spätere Perioden (ab dem 3. Geburtstag) kann der Arbeitnehmer auch nachträglich stellen, muss aber die 13-Wochen-Frist einhalten.

WichtigDer Arbeitgeber hat kein Ablehnungsrecht. Er muss die Elternzeit zur Kenntnis nehmen und die Abwesenheit organisatorisch einplanen.

Wie lange darf Elternzeit genommen werden?

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit für bis zu 3 Jahre pro Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG). Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, sofern die 13-Wochen-Frist eingehalten wird.

Elterngeld zahlt die staatliche Elterngeldstelle, nicht der Arbeitgeber. Während der Elternzeit entfällt der Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Was gilt für Teilzeit während der Elternzeit?

Während der Elternzeit darf ein Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden pro Woche nachgehen (§ 15 Abs. 4 BEEG), auch beim eigenen Arbeitgeber. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 15 Abs. 5 BEEG), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, bloße Unbequemlichkeit oder allgemeiner Mehraufwand genügen nicht. Er muss die Ablehnung innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang schriftlich und begründet mitteilen (§ 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Antwortet er nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als genehmigt.

HinweisIn Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, eine einvernehmliche Vereinbarung ist jedoch jederzeit möglich.

Wie ist der Kündigungsschutz während der Elternzeit geregelt?

Während der Elternzeit gilt ein absoluter Sonderkündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 BEEG). Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist, unabhängig vom Grund, nicht zulässig. Der Schutz beginnt bereits vor der Elternzeit:

Elternzeit-ZeitraumBeginn des Kündigungsschutzes
Im 1.–3. LebensjahrFrühestens 8 Wochen vor geplantem Beginn
Zwischen 3. und 8. GeburtstagFrühestens 14 Wochen vor geplantem Beginn

Geht der schriftliche Antrag beim Arbeitgeber erst nach diesem Zeitpunkt ein, beginnt der Schutz mit Eingang des Antrags.

Ausnahmsweise kann die zuständige Aufsichtsbehörde (je nach Bundesland z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Regierungspräsidium) eine Kündigung in besonderen Einzelfällen (etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen) für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Ohne diese behördliche Zustimmung ist jede Kündigung in diesem Zeitraum unwirksam.

Wie wirkt sich Elternzeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf ihn aber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubs kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Voraussetzung: Die Kürzung muss ausdrücklich erklärt werden, sie gilt nicht automatisch.

Was gilt bei der Rückkehr nach der Elternzeit?

Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch, zu seinen bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsbedingungen beschäftigt zu werden. Ein schlechterer Arbeitsplatz (in Aufgaben, Vergütung oder Status) ist nicht zulässig, auch wenn der bisherige Arbeitsplatz umstrukturiert wurde.

Empfehlung für Arbeitgeber: den Rückkehrtermin rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vorher) organisatorisch vorbereiten:

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen oder zeitlich verschieben?
Nein. Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 15 BEEG. Der Arbeitgeber kann sie weder ablehnen noch zeitlich verschieben, er hat lediglich ein Informationsrecht und muss die Abwesenheit einplanen.
Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Elternzeit?
Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt frühestens 8 Wochen (bei Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag: 14 Wochen) vor dem geplanten Start der Elternzeit und dauert bis zu deren Ende. Geht der Antrag erst später ein, beginnt der Schutz mit Antragseingang.
Haben Teilzeitkräfte und Minijobber denselben Anspruch auf Elternzeit?
Ja. Der Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang, also auch für Teilzeitkräfte und Minijobber, jeweils für bis zu 3 Jahre pro Kind.
Was passiert mit dem Resturlaub aus dem Jahr vor der Elternzeit?
Er verfällt nicht. Restlicher Urlaub, der vor oder während der Elternzeit entstanden ist, wird auf das Urlaubsjahr nach Rückkehr übertragen (§ 17 Abs. 2 BEEG). Der Arbeitgeber darf lediglich für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit 1/12 des Jahresurlaubs kürzen aber nur, wenn er das ausdrücklich erklärt.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand August 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für den Einzelfall (insbesondere bei individuellen steuerlichen oder vertraglichen Fragen) wende dich an deine Steuerberaterin bzw. einen Fachanwalt.

Erstellt mit KI-Unterstützung. Redaktionell verantwortlich: Alexander Barzik (siehe Impressum).