Krankmeldung & eAU: Pflichten des Arbeitgebers
Mitarbeitende müssen die Krankschreibung unverzüglich am ersten Fehltag melden (§ 5 Abs. 1 EFZG). Ein ärztliches Attest ist standardmäßig ab dem 4. Krankheitstag vorzulegen, du kannst jedoch vertraglich ab Tag 1 darauf bestehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Seit 01.01.2023 ersetzt die elektronische AU (eAU) den gelben Schein für GKV-Versicherte: Der Arzt meldet die AU-Daten an die Krankenkasse, du rufst sie selbst elektronisch ab. Entgeltfortzahlung läuft 6 Wochen lang (§ 3 EFZG), nach einer Wartezeit von 4 Wochen ab Arbeitsbeginn.
Was muss der Arbeitnehmer bei Krankheit tun?
Das Gesetz legt zwei Pflichten fest, die parallel gelten:
- Anzeigepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, also am ersten Fehltag, so früh wie möglich (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Die Form ist frei; üblich ist ein Anruf oder eine Nachricht an die direkte Führungskraft. Betriebe dürfen eine bestimmte Meldestelle oder Uhrzeit vorgeben.
- Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss spätestens am nächsten Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Für GKV-Versicherte geschieht das seit 2023 elektronisch (eAU, s. u.).
Dauert die Erkrankung länger als zunächst mitgeteilt, muss der Arbeitnehmer das ebenfalls unverzüglich anzeigen.
Kann ich das Attest schon ab Tag 1 verlangen?
Ja. Der Arbeitgeber kann nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG einseitig anordnen, dass ein ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist, ohne besondere Begründung und ohne Mitbestimmung des Betriebsrats (soweit kein entgegenstehender Tarifvertrag gilt). Die Anordnung kann generell im Arbeitsvertrag geregelt sein, aber auch für einzelne Mitarbeitende individuell gelten, etwa bei häufigen Kurzerkrankungen.
Das Recht besteht unabhängig davon, ob die Krankschreibung der eAU oder Papier-AU entnommen wird.
Wie funktioniert die elektronische AU (eAU) seit 2023?
Seit dem 01. Januar 2023 gilt das eAU-Verfahren für alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1a EFZG):
| Wer macht was? | Schritt |
|---|---|
| Arztpraxis | Übermittelt die AU-Daten (Beginn, Ende, Diagnose-Schlüssel) elektronisch an die Krankenkasse des Versicherten. |
| Arbeitnehmer | Muss die Arbeitsunfähigkeit weiterhin melden (Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), der gelbe Schein muss aber nicht mehr persönlich abgegeben werden. |
| Arbeitgeber | Ruft die AU-Daten aktiv und elektronisch bei der Krankenkasse ab, über das Lohnabrechnungsprogramm oder die zuständige Abrechnungsstelle. |
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt das eAU-Verfahren nicht. Sie legen weiterhin die ärztliche Papierbescheinigung vor (üblicherweise Muster 1 bzw. Muster 1E des Arztes).
Wie lange muss ich Entgeltfortzahlung leisten?
Für jeden Krankheitsfall besteht ein Anspruch auf 6 Wochen (42 Kalendertage) Entgeltfortzahlung in Höhe des üblichen Arbeitsentgelts (§§ 3, 4 EFZG). Der Anspruch entsteht:
- erst nach einer Wartezeit von 4 Wochen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG),
- in Höhe des Arbeitsentgelts für die reguläre Arbeitszeit, ohne Überstunden, ohne einmalige Sonderzahlungen (§ 4 EFZG).
Wichtig: Beginnt eine Krankheit an einem gesetzlichen Feiertag, zählt dieser Tag bei der 6-Wochen-Frist mit.
Was gilt bei Krankheit im Urlaub?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und legt ein ärztliches Attest vor, werden die nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Der Urlaubsanspruch für diese Tage bleibt bestehen und muss nachgewährt werden. Die Entgeltfortzahlung nach EFZG läuft in diesem Fall weiter; der Urlaubsanspruch „ruht".
Was passiert bei langer Krankheit?
Nach Ablauf der 6 Wochen endet deine Zahlungspflicht. Die Krankenkasse zahlt dann Krankengeld, in der Regel 70 % des Bruttolohns, maximal 90 % des Nettolohns (§§ 44 ff. SGB V), für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Erkrankung.
Eine neue 6-Wochen-Frist startet bei derselben Grunderkrankung nur, wenn seit dem Ende der letzten AU-Episode wegen dieser Krankheit mindestens 6 Monate vergangen sind oder wenn die erste AU für diese Erkrankung mehr als 12 Monate zurückliegt (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG).
Kann ich die Entgeltfortzahlung verweigern?
Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeige- oder Nachweispflicht nicht nach, hast du nach § 7 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht, du musst nicht zahlen, solange der Nachweis fehlt. Das ist kein dauerhaftes Verweigerungsrecht: Reicht der Mitarbeitende das Attest nach, musst du die Entgeltfortzahlung rückwirkend leisten.
Wer die eigene Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet (z. B. grob fahrlässige Verletzung beim verbotenen Risikosport), kann den Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG ganz verlieren, die Hürde ist allerdings hoch.
Häufige Fehler
- Den eAU-Abruf nicht selbst anstoßen, die Daten kommen nicht automatisch, sondern müssen aktiv abgerufen werden.
- PKV-Versicherte Arbeitnehmer wie GKV-Versicherte behandeln, sie bleiben beim Papierschein.
- Krankheitstage im Urlaub auf den Urlaub anrechnen, obwohl ein Attest vorliegt.
- Die Wartezeit von 4 Wochen vergessen: Neue Mitarbeitende haben in den ersten vier Wochen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach EFZG (dann greift unter Umständen § 49 SGB V bei GKV-Mitgliedern).
- Bei häufigen Kurzerkrankungen nicht auf das Recht hinweisen, das Attest ab Tag 1 zu fordern.
- Annahme, nach 6 Wochen sei das Arbeitsverhältnis automatisch beendet, es läuft weiter, nur die Entgeltfortzahlungspflicht endet.