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Ratgeber · Mindestlohn & Minijob

Mindestlohn: Pflichten für Arbeitgeber

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: August 2026
Kurz beantwortet

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026: 13,90 € brutto pro Stunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG i. V. m. der Mindestlohnverordnung, festgesetzt durch die Mindestlohnkommission gemäß § 9 MiLoG). Er gilt für nahezu alle Arbeitnehmer, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Ausnahmen bestehen u. a. für Auszubildende, Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktika bis 3 Monate (§ 22 MiLoG). Für Minijobber gilt der Mindestlohn vollumfänglich; die Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn geknüpft und liegt 2026 bei ca. 603 € monatlich (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG).

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn wird von der unabhängigen Mindestlohnkommission alle zwei Jahre neu festgesetzt und per Rechtsverordnung verbindlich gemacht (§ 9 MiLoG). Er ist ein Bruttostundenlohn: Nettobetrag und Abgaben richten sich nach Steuerklasse und Sozialversicherungsstatus.

Gültig abMindestlohn je Stunde (brutto)
1. Januar 202412,41 €
1. Januar 202512,82 €
1. Januar 202613,90 €

Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Mahlzeiten) dürfen unter engen Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden, die Übertretung dieser Grenzen ist ein häufiger Fehler in Gastronomie und Landwirtschaft.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Nach § 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Vertragsform:

  • Vollzeit- und Teilzeitkräfte
  • Minijobber und geringfügig Beschäftigte
  • Kurzfristig Beschäftigte und Saisonkräfte
  • Heimarbeiter (soweit Arbeitnehmerstatus besteht)
  • Ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt werden (§ 20 MiLoG)

Ein Tarifvertrag, der unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt, schützt nicht, es gilt der höhere gesetzliche Mindestlohn. Umgekehrt gehen allgemeinverbindlich erklärte Branchenmindestlöhne nach dem AEntG (z. B. Bau, Pflege, Gebäudereinigung), die über dem MiLoG-Mindestlohn liegen, vor.

Welche Ausnahmen gibt es?

§ 22 MiLoG nennt abschließend die Personengruppen, die vom Mindestlohn ausgenommen sind:

  • Auszubildende im Rahmen einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO, für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
  • Pflichtpraktika, die nach Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulordnung zwingend vorgeschrieben sind.
  • Freiwillige Orientierungspraktika bis zu 3 Monaten, einmal je Betrieb; zuvor darf beim selben Arbeitgeber kein gleichartiges Praktikum stattgefunden haben (§ 22 Abs. 1 Nr. 2–4 MiLoG).
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Entgeltcharakter.
ScheinselbstständigkeitEchte Selbstständige und Werkvertragsnehmer sind keine Arbeitnehmer und haben keinen Mindestlohnanspruch. Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft jedoch, ob ein Werkvertrag verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit verdeckt, die Folge wäre Nachzahlung plus Bußgeld.

Was bedeutet der Mindestlohn für Minijobber?

Für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn vollumfänglich. Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn geknüpft (§ 8 Abs. 1a SGB IV): Sie entspricht dem Mindestlohn multipliziert mit 10 Stunden pro Woche auf das Jahr hochgerechnet und durch 12 Monate geteilt.

Gültig abMindestlohn/hMinijob-Grenze monatlich
1. Januar 202412,41 €538 €
1. Januar 202512,82 €556 €
1. Januar 202613,90 €603 €

Wer als Minijobber regelmäßig mehr Stunden leistet als geplant, überschreitet die Verdienstgrenze schnell, mit der Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis in die Sozialversicherungspflicht rutscht. Eine lückenlose Stundendokumentation ist hier essenziell, um Grenzüberschreitungen rechtzeitig zu erkennen.

Welche Dokumentationspflichten gelten nach § 17 MiLoG?

§ 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Branchen und für geringfügig Beschäftigte, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber), in allen Branchen ohne Ausnahme.
  • Arbeitnehmer in Branchen nach § 2a SchwarzArbG, u. a.: Baugewerbe, Gastronomie und Beherbergung, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung, Forstwirtschaft, Spedition und Logistik, Wach- und Sicherheitsdienste, Schausteller.

Die Aufzeichnungen müssen spätestens zum Ende des auf die Aufzeichnung folgenden Werktags erstellt und mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) sind sie vorzulegen. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu 30.000 €.

SynergieeffektWer bereits aufgrund des BAG-Beschlusses zur Arbeitszeiterfassung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) die gesamte Arbeitszeit aller Mitarbeitenden aufzeichnet, erfüllt die § 17 MiLoG-Pflicht für Minijobber und Branchenarbeitnehmer automatisch mit.

Generalunternehmerhaftung: Was gilt bei Subunternehmern?

Nach § 13 MiLoG haftet ein Auftraggeber (Generalunternehmer) wie ein Bürge, wenn ein Subunternehmer oder eine nachgelagerte Werkvertragskette den Mindestlohn nicht zahlt. Die Beschäftigten können den Mindestlohnanspruch direkt gegen den Generalunternehmer geltend machen, auf jeder Stufe der Kette.

Wer Subunternehmer einsetzt, sollte vertraglich eine Mindestlohn-Garantieklausel und Kontrollrechte (Einblick in Lohnunterlagen) vereinbaren, um das Haftungsrisiko zu minimieren.

Was droht bei Verstößen?

Das MiLoG sieht empfindliche Geldbußen vor (§ 21 MiLoG):

VerstoßBußgeld bis zu
Mindestlohn nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen500.000 €
Arbeitnehmer durch Vereinbarung um den Mindestlohn bringen (§ 3 MiLoG)500.000 €
Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG verletzen30.000 €
Meldepflichten nach § 16 MiLoG verletzen30.000 €

Wer wegen Mindestlohnunterschreitung mit einem Bußgeld von mindestens 2.500 € belegt wird, kann bis zu drei Jahre lang von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Zuständig für Kontrollen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, unangekündigt, vor Ort.

Häufige Fehler

  • Sachleistungen (Unterkunft, Mahlzeiten) ungeprüft auf den Mindestlohn anrechnen, nur ein klar definierter Teil ist anrechenbar.
  • Keine Stundendokumentation für Minijobber führen: § 17 MiLoG gilt für alle geringfügig Beschäftigten, branchenunabhängig.
  • Überstunden bei Minijobbern ignorieren und dadurch unbemerkt die Verdienstgrenze überschreiten.
  • Darauf vertrauen, dass ein (niedriger) Tarifvertrag den gesetzlichen Mindestlohn ersetzt, das geht nur bei allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhnen oberhalb des MiLoG.
  • Subunternehmerrisiko unterschätzen: Als Auftraggeber kann man nach § 13 MiLoG direkt für Mindestlohnverstöße des Subunternehmers haften.
  • Freiwillige Praktika über 3 Monate oder beim selben Arbeitgeber ein zweites Mal ohne Mindestlohn durchführen, die Ausnahme gilt nur einmal und nur bis zu 3 Monate.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto pro Stunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Er wird von der unabhängigen Mindestlohnkommission alle zwei Jahre neu festgesetzt und per Rechtsverordnung verbindlich gemacht (§ 9 MiLoG).
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja, vollumfänglich. Es gibt keine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte. Die Minijob-Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn geknüpft (§ 8 Abs. 1a SGB IV) und liegt bei einem Mindestlohn von 13,90 € bei 603 € monatlich.
Welche Aufzeichnungspflichten haben Arbeitgeber nach § 17 MiLoG?
Arbeitgeber in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG (u. a. Bau, Gastronomie, Reinigung, Logistik) und für alle geringfügig Beschäftigten müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren, spätestens bis Ende des folgenden Werktags. Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre.
Was passiert, wenn ein Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt?
Der Auftraggeber haftet nach § 13 MiLoG wie ein Bürge unmittelbar für die Mindestlohnansprüche der Subunternehmer-Beschäftigten. Verträge sollten daher eine Mindestlohn-Garantieklausel und Kontrollrechte enthalten.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand Juli 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für den Einzelfall (etwa Anrechnung von Sachleistungen, Branchenmindestlöhne oder den Umgang mit Subunternehmern) wende dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Erstellt mit KI-Unterstützung. Redaktionell verantwortlich: Alexander Barzik (siehe Impressum).