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Ratgeber · Mindestlohn & Minijob

Minijob: Regeln & Grenzen für Arbeitgeber

Lesezeit ca. 7 Min.Stand: August 2026
Kurz beantwortet

Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt 603 € nicht überschreitet (Stand: 1. Januar 2026, § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a SGB IV, dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Als Arbeitgeber zahlst du Pauschalabgaben von 31,17 % an die Minijob-Zentrale (13 % KV + 15 % RV + 2 % Pauschalsteuer), statt normaler Sozialversicherungsbeiträge. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) muss vor Beschäftigungsbeginn per DEÜV-Meldung erfolgen. Wichtig: Minijobber haben vollen Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung, eine Schlechterstellung gegenüber Vollzeitkräften ist unzulässig (§ 4 TzBfG).

Was ist ein Minijob und was nicht?

§ 8 Abs. 1 SGB IV definiert zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung, die jeweils anderen Regeln folgen:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung (klassischer Minijob): Das regelmäßige monatliche Entgelt überschreitet die Verdienstgrenze nicht, unabhängig von der Stundenzahl oder Dauer.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Die Tätigkeit ist von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Kein Minijob entsteht, wenn das Entgelt regelmäßig die Grenze überschreitet oder wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden und die Grenze gemeinsam übersteigen.

ZusammenrechnungHat ein Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Stellen gleichzeitig, werden die Entgelte addiert. Hat er zusätzlich einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, wird nur der erste Minijob von der Zusammenrechnung ausgenommen, jeder weitere zählt zum Hauptjob hinzu und löst volle SV-Pflicht aus.

Wie hoch ist die Verdienstgrenze 2026?

Seit Oktober 2022 ist die Grenze nicht mehr fest, sondern dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die Formel lautet: Mindestlohn × 10 Stunden/Woche × 52 Wochen / 12 Monate.

Gültig abMindestlohn/hVerdienstgrenze/MonatMax. Stunden/Monat
1. Januar 202412,41 €538 €ca. 43 h
1. Januar 202512,82 €556 €ca. 43 h
1. Januar 202613,90 €ca. 603 €ca. 43 h

Steigt der Mindestlohn, erhöht sich die Verdienstgrenze automatisch, die maximale Monatsstundenzahl bleibt dabei rechnerisch konstant bei rund 43 Stunden (≈ 10 Stunden/Woche). Bei 13,90 €/h darf der Minijobber also nicht mehr als ca. 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu sprengen.

Welche Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber?

Statt normaler Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einem gewerblichen Minijob Pauschalabgaben an, die der Arbeitgeber allein trägt und an die Minijob-Zentrale abführt:

AbgabeSatz (AG)Rechtsgrundlage
Krankenversicherung (Pauschbeitrag)13 %§ 249b SGB V
Rentenversicherung (Pauschbeitrag)15 %§ 172 Abs. 3 SGB VI
Pauschale Lohnsteuer (inkl. Soli, KiSt)2 %§ 40a Abs. 2 EStG
U1-Umlage (Lohnfortzahlung)0,80 %AAG
U2-Umlage (Mutterschaft)0,22 %AAG
Insolvenzgeldumlage0,15 %SGB III
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)variabelSGB VII

Stand 1. Januar 2026: Die Umlage U1 ist zum Jahreswechsel von 1,1 % auf 0,80 % gesunken, alle übrigen Sätze sind unverändert. Gesamtbelastung für den Arbeitgeber: genau 31,17 % des Bruttoentgelts (ohne UV).

Sonderfall RV-Befreiung: Der Minijobber kann sich auf schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Er spart dann seinen Eigenanteil von 3,6 %, verliert aber entsprechende Rentenanwartschaften. Der AG-Pauschbeitrag von 15 % bleibt in jedem Fall fällig. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber zu stellen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Pauschalsteuer-Alternative: Statt der 2 % pauschalen Lohnsteuer kann der Arbeitgeber den Minijobber auch individuell nach seiner Steuerklasse (Lohnsteuerkarte) abrechnen. Die 2 %-Pauschalsteuer ist aber die Regel und schließt Soli und Kirchensteuer ein, der Arbeitnehmer hat dann keinen weiteren Lohnsteuerabzug.

Wie melde ich einen Minijobber an?

Die Anmeldung erfolgt vor oder spätestens zu Beginn der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) per DEÜV-Meldung (Datensatz Arbeitgeber/Arbeitnehmer). Für die Anmeldung benötigst du:

  • Sozialversicherungsnummer des Minijobbers (ggf. beim Rentenversicherungsträger beantragen)
  • Steueridentifikationsnummer und Geburtstag (für die Pauschalsteuer)
  • Angaben zur Beschäftigung (voraussichtliches Entgelt, Beginn)

Außerdem gilt:

  • Schriftlicher Arbeitsvertrag: § 2 NachwG verpflichtet zur schriftlichen Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen, auch bei Minijobbern, spätestens am ersten Arbeitstag.
  • Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen täglich dokumentiert und 2 Jahre aufbewahrt werden, für alle Minijobber ohne Branchenausnahme.

Was passiert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird?

Das Gesetz unterscheidet zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Überschreitung:

  • Gelegentlich und nicht vorhersehbar (unschädlich): bis zu 2 Mal pro Kalenderjahr, jeweils nicht länger als 3 Monate, z. B. bei Vertretung für einen erkrankten Kollegen.
  • Regelmäßig oder absehbar (schädlich): Das Beschäftigungsverhältnis wird rückwirkend sozialversicherungspflichtig. AG und AN müssen die regulären SV-Beiträge (KV, PV, RV, AV) nachzahlen, die Deutsche Rentenversicherung fordert bis zu 4 Jahre rückwirkend nach, zuzüglich Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat.
PraxistippWer die Stunden seiner Minijobber lückenlos erfasst, erkennt drohende Grenzüberschreitungen rechtzeitig und kann noch vor Monatsende den Dienstplan anpassen, statt später Beiträge nachzahlen zu müssen.

Welche Rechte haben Minijobber?

Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer. Eine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften ist verboten (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Konkret gelten:

  • Mindestlohn: 13,90 €/h (2026). § 1 MiLoG kennt keine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte.
  • Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 24 Werktage bei 6 Arbeitstagen/Woche (§ 1 BUrlG), anteilig nach tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche. Bei 5 Tagen/Woche: 20 Werktage.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 6 Wochen Lohnfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) nach einer Wartezeit von 4 Wochen Beschäftigungsdauer.
  • Mutterschutz und Elternzeit: MuSchG und BEEG gelten vollumfänglich.
  • Kündigungsschutz: Das KSchG greift ab mehr als 10 Mitarbeitern (§ 23 KSchG) und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.

Geringfügig entlohnt vs. kurzfristig beschäftigt, der Unterschied

Beide Formen sind geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV), unterscheiden sich aber in Abgaben und Einsatzmöglichkeiten:

MerkmalGeringfügig entlohntKurzfristig beschäftigt
GrenzkriteriumMax. 603 €/Monat (2026)Max. 3 Monate oder 70 AT/Jahr
KV / RV / AVPauschalabgaben (AG: 13 % + 15 %)Keine KV/RV/AV, nur UV
Lohnsteuer2 % pauschal (o. individuell)25 % pauschal (§ 40a Abs. 1 EStG) o. individuell
Typischer EinsatzDauerhaft nebenberuflich (z. B. Kellner Sa./So.)Saison, Ernte, Weihnachtsgeschäft, Schüler
BerufsmäßigkeitIrrelevantDarf keine Haupterwerbsquelle sein

Wer eine kurzfristige Beschäftigung plant, muss den Zeitraum vorab schriftlich begrenzen. Wird die 3-Monats-/70-Tage-Grenze im Kalenderjahr überschritten, wandelt sich die kurzfristige Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige um.

Häufige Fehler

  • Minijobber nicht oder zu spät bei der Minijob-Zentrale anmelden, das kann als Schwarzarbeit gewertet werden.
  • Keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen: § 17 MiLoG gilt für alle Minijobber, branchenunabhängig.
  • Überstunden ignorieren und dadurch unbemerkt die Verdienstgrenze überschreiten, mit der Folge rückwirkender SV-Beiträge bis zu 4 Jahre.
  • Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen: § 2 NachwG gilt auch für Minijobber.
  • Urlaubsanspruch oder Entgeltfortzahlung verweigern: Minijobber haben dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte.
  • Mehrere Minijobs des Arbeitnehmers nicht zusammenrechnen, beim zweiten Minijob neben einem Hauptjob entsteht sofort SV-Pflicht.
  • RV-Befreiungsantrag des Minijobbers nicht zu den Lohnunterlagen nehmen, bei einer Prüfung muss er vorgelegt werden können.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 maximal arbeiten?
Bei einem Mindestlohn von 13,90 €/h und einer Verdienstgrenze von ca. 603 €/Monat sind das rund 43 Stunden pro Monat (≈ 10 Stunden/Woche). Werden dauerhaft mehr Stunden geleistet, überschreitet das Entgelt die Grenze und das Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a SGB IV).
Muss ich einen Minijobber vor Beschäftigungsbeginn anmelden?
Ja. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) muss per DEÜV-Meldung vor oder spätestens zu Beginn der Beschäftigung erfolgen. Wird dies versäumt, kann die Prüfbehörde (Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls) dies als Schwarzarbeit werten.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Ja, vollumfänglich. Minijobber haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte (§ 1 BUrlG, anteilig nach Arbeitstagen/Woche) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen nach § 3 EFZG (nach 4 Wochen Wartezeit). Eine Schlechterstellung ist nach § 4 TzBfG verboten.
Was passiert, wenn ein Minijobber regelmäßig mehr als 603 € verdient?
Das Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dann rückwirkend die normalen SV-Beiträge (KV, PV, RV, AV) nachzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung fordert bis zu 4 Jahre rückwirkend nach, zuzüglich Säumniszuschläge. Gelegentliche Überschreitungen (max. 2× pro Jahr, max. 3 Monate, nicht vorhersehbar) bleiben unschädlich.

Minijob-Stunden sicher im Blick behalten

Mit modvio erfassen Minijobber ihre Arbeitszeiten per App: Beginn, Ende und Monatssumme landen automatisch in der Auswertung. So erkennst du drohende Grenzüberschreitungen, bevor sie teuer werden.

Kostenloses Erstgespräch

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand August 2026 und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für den Einzelfall (insbesondere bei individuellen steuerlichen oder vertraglichen Fragen) wende dich an deine Steuerberaterin bzw. einen Fachanwalt.

Erstellt mit KI-Unterstützung. Redaktionell verantwortlich: Alexander Barzik (siehe Impressum).