Minijob: Regeln & Grenzen für Arbeitgeber
Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt 603 € nicht überschreitet (Stand: 1. Januar 2026, § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a SGB IV, dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Als Arbeitgeber zahlst du Pauschalabgaben von 31,17 % an die Minijob-Zentrale (13 % KV + 15 % RV + 2 % Pauschalsteuer), statt normaler Sozialversicherungsbeiträge. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) muss vor Beschäftigungsbeginn per DEÜV-Meldung erfolgen. Wichtig: Minijobber haben vollen Anspruch auf Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung, eine Schlechterstellung gegenüber Vollzeitkräften ist unzulässig (§ 4 TzBfG).
Was ist ein Minijob und was nicht?
§ 8 Abs. 1 SGB IV definiert zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung, die jeweils anderen Regeln folgen:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung (klassischer Minijob): Das regelmäßige monatliche Entgelt überschreitet die Verdienstgrenze nicht, unabhängig von der Stundenzahl oder Dauer.
- Kurzfristige Beschäftigung: Die Tätigkeit ist von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Kein Minijob entsteht, wenn das Entgelt regelmäßig die Grenze überschreitet oder wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden und die Grenze gemeinsam übersteigen.
Wie hoch ist die Verdienstgrenze 2026?
Seit Oktober 2022 ist die Grenze nicht mehr fest, sondern dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die Formel lautet: Mindestlohn × 10 Stunden/Woche × 52 Wochen / 12 Monate.
| Gültig ab | Mindestlohn/h | Verdienstgrenze/Monat | Max. Stunden/Monat |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2024 | 12,41 € | 538 € | ca. 43 h |
| 1. Januar 2025 | 12,82 € | 556 € | ca. 43 h |
| 1. Januar 2026 | 13,90 € | ca. 603 € | ca. 43 h |
Steigt der Mindestlohn, erhöht sich die Verdienstgrenze automatisch, die maximale Monatsstundenzahl bleibt dabei rechnerisch konstant bei rund 43 Stunden (≈ 10 Stunden/Woche). Bei 13,90 €/h darf der Minijobber also nicht mehr als ca. 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu sprengen.
Welche Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber?
Statt normaler Sozialversicherungsbeiträge fallen bei einem gewerblichen Minijob Pauschalabgaben an, die der Arbeitgeber allein trägt und an die Minijob-Zentrale abführt:
| Abgabe | Satz (AG) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (Pauschbeitrag) | 13 % | § 249b SGB V |
| Rentenversicherung (Pauschbeitrag) | 15 % | § 172 Abs. 3 SGB VI |
| Pauschale Lohnsteuer (inkl. Soli, KiSt) | 2 % | § 40a Abs. 2 EStG |
| U1-Umlage (Lohnfortzahlung) | 0,80 % | AAG |
| U2-Umlage (Mutterschaft) | 0,22 % | AAG |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | SGB III |
| Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | variabel | SGB VII |
Stand 1. Januar 2026: Die Umlage U1 ist zum Jahreswechsel von 1,1 % auf 0,80 % gesunken, alle übrigen Sätze sind unverändert. Gesamtbelastung für den Arbeitgeber: genau 31,17 % des Bruttoentgelts (ohne UV).
Sonderfall RV-Befreiung: Der Minijobber kann sich auf schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Er spart dann seinen Eigenanteil von 3,6 %, verliert aber entsprechende Rentenanwartschaften. Der AG-Pauschbeitrag von 15 % bleibt in jedem Fall fällig. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber zu stellen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Pauschalsteuer-Alternative: Statt der 2 % pauschalen Lohnsteuer kann der Arbeitgeber den Minijobber auch individuell nach seiner Steuerklasse (Lohnsteuerkarte) abrechnen. Die 2 %-Pauschalsteuer ist aber die Regel und schließt Soli und Kirchensteuer ein, der Arbeitnehmer hat dann keinen weiteren Lohnsteuerabzug.
Wie melde ich einen Minijobber an?
Die Anmeldung erfolgt vor oder spätestens zu Beginn der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) per DEÜV-Meldung (Datensatz Arbeitgeber/Arbeitnehmer). Für die Anmeldung benötigst du:
- Sozialversicherungsnummer des Minijobbers (ggf. beim Rentenversicherungsträger beantragen)
- Steueridentifikationsnummer und Geburtstag (für die Pauschalsteuer)
- Angaben zur Beschäftigung (voraussichtliches Entgelt, Beginn)
Außerdem gilt:
- Schriftlicher Arbeitsvertrag: § 2 NachwG verpflichtet zur schriftlichen Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen, auch bei Minijobbern, spätestens am ersten Arbeitstag.
- Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen täglich dokumentiert und 2 Jahre aufbewahrt werden, für alle Minijobber ohne Branchenausnahme.
Was passiert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird?
Das Gesetz unterscheidet zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Überschreitung:
- Gelegentlich und nicht vorhersehbar (unschädlich): bis zu 2 Mal pro Kalenderjahr, jeweils nicht länger als 3 Monate, z. B. bei Vertretung für einen erkrankten Kollegen.
- Regelmäßig oder absehbar (schädlich): Das Beschäftigungsverhältnis wird rückwirkend sozialversicherungspflichtig. AG und AN müssen die regulären SV-Beiträge (KV, PV, RV, AV) nachzahlen, die Deutsche Rentenversicherung fordert bis zu 4 Jahre rückwirkend nach, zuzüglich Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat.
Welche Rechte haben Minijobber?
Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer. Eine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften ist verboten (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Konkret gelten:
- Mindestlohn: 13,90 €/h (2026). § 1 MiLoG kennt keine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte.
- Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 24 Werktage bei 6 Arbeitstagen/Woche (§ 1 BUrlG), anteilig nach tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche. Bei 5 Tagen/Woche: 20 Werktage.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 6 Wochen Lohnfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) nach einer Wartezeit von 4 Wochen Beschäftigungsdauer.
- Mutterschutz und Elternzeit: MuSchG und BEEG gelten vollumfänglich.
- Kündigungsschutz: Das KSchG greift ab mehr als 10 Mitarbeitern (§ 23 KSchG) und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.
Geringfügig entlohnt vs. kurzfristig beschäftigt, der Unterschied
Beide Formen sind geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV), unterscheiden sich aber in Abgaben und Einsatzmöglichkeiten:
| Merkmal | Geringfügig entlohnt | Kurzfristig beschäftigt |
|---|---|---|
| Grenzkriterium | Max. 603 €/Monat (2026) | Max. 3 Monate oder 70 AT/Jahr |
| KV / RV / AV | Pauschalabgaben (AG: 13 % + 15 %) | Keine KV/RV/AV, nur UV |
| Lohnsteuer | 2 % pauschal (o. individuell) | 25 % pauschal (§ 40a Abs. 1 EStG) o. individuell |
| Typischer Einsatz | Dauerhaft nebenberuflich (z. B. Kellner Sa./So.) | Saison, Ernte, Weihnachtsgeschäft, Schüler |
| Berufsmäßigkeit | Irrelevant | Darf keine Haupterwerbsquelle sein |
Wer eine kurzfristige Beschäftigung plant, muss den Zeitraum vorab schriftlich begrenzen. Wird die 3-Monats-/70-Tage-Grenze im Kalenderjahr überschritten, wandelt sich die kurzfristige Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige um.
Häufige Fehler
- Minijobber nicht oder zu spät bei der Minijob-Zentrale anmelden, das kann als Schwarzarbeit gewertet werden.
- Keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen: § 17 MiLoG gilt für alle Minijobber, branchenunabhängig.
- Überstunden ignorieren und dadurch unbemerkt die Verdienstgrenze überschreiten, mit der Folge rückwirkender SV-Beiträge bis zu 4 Jahre.
- Keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen: § 2 NachwG gilt auch für Minijobber.
- Urlaubsanspruch oder Entgeltfortzahlung verweigern: Minijobber haben dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte.
- Mehrere Minijobs des Arbeitnehmers nicht zusammenrechnen, beim zweiten Minijob neben einem Hauptjob entsteht sofort SV-Pflicht.
- RV-Befreiungsantrag des Minijobbers nicht zu den Lohnunterlagen nehmen, bei einer Prüfung muss er vorgelegt werden können.