Ratgeber · Arbeitszeit

Pausen & Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Lesezeit ca. 5 Min.Stand: August 2026
Kurz beantwortet

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht; bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem nächsten Arbeitsbeginn muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen (§ 5 ArbZG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € (§ 22 Abs. 2 ArbZG) geahndet werden.

Was gilt als Ruhepause im Sinne des ArbZG?

Eine Ruhepause muss im Voraus feststehen, der Mitarbeitende muss wissen, wann er Pause hat, und die Zeit frei nutzen können. Spontane Unterbrechungen auf Zuruf zählen nicht als rechtsgültige Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG. Die Pause muss spätestens zu Beginn der Schicht oder vorab im Dienstplan festgelegt sein.

Pausen sind keine Arbeitszeit und werden grundsätzlich nicht vergütet. Ausnahme: Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sehen ausdrücklich eine bezahlte Pause vor.

Wie lange muss die Pause sein?

Tägliche ArbeitszeitMindest-Ruhepause
Bis 6 StundenKeine gesetzliche Pflichtpause
Mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten (§ 4 Satz 1 Nr. 1 ArbZG)
Mehr als 9 Stunden45 Minuten (§ 4 Satz 1 Nr. 2 ArbZG)

Die Gesamtpausenzeit darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). Zwei Mal 15 Minuten sind also zulässig; drei Mal 10 Minuten nicht, kein einzelner Abschnitt darf kürzer als 15 Minuten sein.

Achtung bei Jugendlichen§ 11 JArbSchG gilt strenger: Schon ab 4,5 Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause Pflicht; bei mehr als 6 Stunden erhöht sich der Anspruch auf 60 Minuten. Keine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 4,5 Stunden ohne Pause.

Was schreibt § 5 ArbZG zur Ruhezeit zwischen den Schichten vor?

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen, bevor die nächste Schicht beginnt (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das gilt unabhängig vom Wochentag, also auch bei Wochenenddiensten und Feiertagseinsätzen.

Bereitschaftsdienst, der tatsächlich in Anspruch genommen wird, kann die Ruhezeit unterbrechen. Die Ruhezeit muss nach der Unterbrechung erneut vollständig anlaufen, sofern kein Tarifvertrag eine Ausnahme regelt (§ 7 ArbZG).

Gibt es Ausnahmen bei der 11-Stunden-Ruhezeit?

§ 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt in bestimmten Bereichen eine Verkürzung auf 9 Stunden, sofern die fehlenden Stunden innerhalb von 4 Wochen durch eine entsprechend verlängerte Ruhezeit ausgeglichen werden. Begünstigte Branchen sind:

Darüber hinaus kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf tariflicher Grundlage weitere Abweichungen regeln (§ 7 ArbZG). Ohne tarifliche oder gesetzliche Grundlage ist eine Verkürzung unzulässig.

Müssen Pausen und Ruhezeiten dokumentiert werden?

§ 4 ArbZG schreibt keine separate Pausenaufzeichnung vor. Wer jedoch, wie nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 gefordert: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst, bildet Pausen automatisch ab: Die Zeit zwischen Schichtende und erneutem Arbeitsbeginn ist die tatsächliche Ruhezeit; Pausen ergeben sich aus Unterbrechungen der Stempelzeiten.

Für Minijobber gilt bereits seit 2015 eine eigene Aufzeichnungspflicht: § 17 Abs. 1 MiLoG verlangt die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, woraus Pausen implizit ersichtlich sind. Aufbewahrungsfrist: mindestens 2 Jahre (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG).

Was droht bei Verstößen gegen §§ 4 und 5 ArbZG?

Wer Mitarbeitende ohne die vorgeschriebenen Pausen einsetzt oder innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit zur Arbeit verpflichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 ArbZG. Die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht bzw. Arbeitsschutzbehörde des Landes) kann ein Bußgeld bis zu 30.000 € verhängen (§ 22 Abs. 2 ArbZG).

Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen, die die Gesundheit von Mitarbeitenden konkret gefährden, wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat nach § 23 ArbZG, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Muss ich die Pause meiner Mitarbeitenden bezahlen?
Nein: Ruhepausen sind nach § 4 ArbZG keine Arbeitszeit und werden grundsätzlich nicht vergütet. Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich eine bezahlte Pause vorsieht.
Darf ich die Pflichtpause in mehrere kurze Abschnitte aufteilen?
Ja, sofern jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten lang ist (§ 4 Satz 2 ArbZG). Zwei Mal 15 Minuten sind zulässig; Abschnitte unter 15 Minuten zählen nicht als Ruhepause.
Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit?
Ruhepausen (§ 4 ArbZG) liegen innerhalb des Arbeitstags und unterbrechen die Arbeitszeit. Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) liegen zwischen zwei Arbeitstagen und müssen mindestens 11 Stunden betragen.
Gilt die 11-Stunden-Ruhezeit auch für Wochenend- und Feiertagseinsätze?
Ja. § 5 Abs. 1 ArbZG gilt unabhängig vom Wochentag. Auch zwischen einem Samstagsdienst und der Sonntagsschicht muss die Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall (insbesondere bei abweichenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder der Behandlung besonderer Beschäftigungsgruppen) wende dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Erstellt mit KI-Unterstützung. Redaktionell verantwortlich: Alexander Barzik (siehe Impressum).