Pausen & Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht; bei mehr als 9 Stunden sind es 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem nächsten Arbeitsbeginn muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen (§ 5 ArbZG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € (§ 22 Abs. 2 ArbZG) geahndet werden.
Was gilt als Ruhepause im Sinne des ArbZG?
Eine Ruhepause muss im Voraus feststehen, der Mitarbeitende muss wissen, wann er Pause hat, und die Zeit frei nutzen können. Spontane Unterbrechungen auf Zuruf zählen nicht als rechtsgültige Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG. Die Pause muss spätestens zu Beginn der Schicht oder vorab im Dienstplan festgelegt sein.
Pausen sind keine Arbeitszeit und werden grundsätzlich nicht vergütet. Ausnahme: Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sehen ausdrücklich eine bezahlte Pause vor.
Wie lange muss die Pause sein?
| Tägliche Arbeitszeit | Mindest-Ruhepause |
|---|---|
| Bis 6 Stunden | Keine gesetzliche Pflichtpause |
| Mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten (§ 4 Satz 1 Nr. 1 ArbZG) |
| Mehr als 9 Stunden | 45 Minuten (§ 4 Satz 1 Nr. 2 ArbZG) |
Die Gesamtpausenzeit darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). Zwei Mal 15 Minuten sind also zulässig; drei Mal 10 Minuten nicht, kein einzelner Abschnitt darf kürzer als 15 Minuten sein.
Was schreibt § 5 ArbZG zur Ruhezeit zwischen den Schichten vor?
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen, bevor die nächste Schicht beginnt (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das gilt unabhängig vom Wochentag, also auch bei Wochenenddiensten und Feiertagseinsätzen.
Bereitschaftsdienst, der tatsächlich in Anspruch genommen wird, kann die Ruhezeit unterbrechen. Die Ruhezeit muss nach der Unterbrechung erneut vollständig anlaufen, sofern kein Tarifvertrag eine Ausnahme regelt (§ 7 ArbZG).
Gibt es Ausnahmen bei der 11-Stunden-Ruhezeit?
§ 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt in bestimmten Bereichen eine Verkürzung auf 9 Stunden, sofern die fehlenden Stunden innerhalb von 4 Wochen durch eine entsprechend verlängerte Ruhezeit ausgeglichen werden. Begünstigte Branchen sind:
- Krankenhäuser und andere Einrichtungen der Betreuung von Personen,
- Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
- Landwirtschaft und Tierhaltung,
- Rundfunk sowie bestimmte Bereitschaftsdienste.
Darüber hinaus kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf tariflicher Grundlage weitere Abweichungen regeln (§ 7 ArbZG). Ohne tarifliche oder gesetzliche Grundlage ist eine Verkürzung unzulässig.
Müssen Pausen und Ruhezeiten dokumentiert werden?
§ 4 ArbZG schreibt keine separate Pausenaufzeichnung vor. Wer jedoch, wie nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 gefordert: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst, bildet Pausen automatisch ab: Die Zeit zwischen Schichtende und erneutem Arbeitsbeginn ist die tatsächliche Ruhezeit; Pausen ergeben sich aus Unterbrechungen der Stempelzeiten.
Für Minijobber gilt bereits seit 2015 eine eigene Aufzeichnungspflicht: § 17 Abs. 1 MiLoG verlangt die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, woraus Pausen implizit ersichtlich sind. Aufbewahrungsfrist: mindestens 2 Jahre (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG).
Was droht bei Verstößen gegen §§ 4 und 5 ArbZG?
Wer Mitarbeitende ohne die vorgeschriebenen Pausen einsetzt oder innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit zur Arbeit verpflichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 ArbZG. Die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht bzw. Arbeitsschutzbehörde des Landes) kann ein Bußgeld bis zu 30.000 € verhängen (§ 22 Abs. 2 ArbZG).
Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen, die die Gesundheit von Mitarbeitenden konkret gefährden, wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat nach § 23 ArbZG, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
Häufige Fehler
- Pause erst während der Schicht spontan ansetzen, sie muss im Voraus feststehen.
- Bei knapp unter 6 Stunden geplanter Schicht keine Pause einplanen, die Schicht dann aber länger dauern lassen.
- Ruhezeitverstoß übersehen, wenn Mitarbeitende Überstunden machen und anschließend früh wieder anfangen müssen.
- Jugendliche nach Erwachsenenregeln einplanen: § 11 JArbSchG greift bereits ab 4,5 Stunden.
- Verkürzten Ruhezeitausgleich nach § 5 Abs. 2 ArbZG vergessen oder zu spät nachholen.
- Pausen als Arbeitszeit in der Zeiterfassung stehen lassen und vergüten, ohne vertragliche oder tarifliche Grundlage.