Ratgeber · Urlaub & Abwesenheit

Resturlaub: Wann verfällt er, wann darf er übertragen werden?

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: August 2026
Kurz beantwortet

Resturlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember des laufenden Jahres. Bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen ist eine Übertragung möglich, verfallen dann am 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Der Verfall tritt aber nur ein, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitenden rechtzeitig und individuell darauf hingewiesen hat, dass noch Urlaub offen ist und dieser verfällt (EuGH 06.11.2018, C-619/16 u. C-684/16; BAG 19.02.2019, 9 AZR 541/15). Fehlt dieser Hinweis, kumuliert der Anspruch und wird spätestens bei Kündigung als Abgeltung fällig.

Wann verfällt Resturlaub grundsätzlich?

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaubstage, die bis zum 31. Dezember nicht genommen wurden, verfallen grundsätzlich mit Ablauf des Jahres.

Erfasst ist damit der gesetzliche Mindesturlaub: 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Für vertraglichen Mehrurlaub können Arbeits- oder Tarifvertrag abweichende Verfallregelungen vorsehen.

Wann ist eine Übertragung ins Folgejahr zulässig?

Übertragung ist nur unter zwei gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG):

Übertragener Urlaub muss dann bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Wird er bis dahin nicht genommen, verfällt er.

SituationVerfalldatum
Regelfall, keine Übertragungsgründe31. Dezember des laufenden Jahres
Dringende betriebliche oder persönliche Gründe31. März des Folgejahres
Langzeiterkrankung (Sonderregel)31. März des übernächsten Jahres (15-Monate-Frist)

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers

Hier liegt der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Der Urlaubsanspruch verfällt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 06.11.2018, C-619/16 „Kreuziger" und C-684/16 „Max-Planck-Gesellschaft") und des BAG (Urteile vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16) nur dann, wenn der Arbeitgeber vor Jahresende:

PraxishinweisDer Hinweis muss konkret und persönlich erfolgen, eine allgemeine Unternehmensregelung oder ein Aushang reicht nicht. Bewährt hat sich eine schriftliche Mitteilung (Brief, E-Mail) zu Jahresbeginn oder spätestens im Herbst, die die noch offenen Resttage beziffert und den Verfalltermin nennt. Die Mitteilung sollte dokumentiert und aufbewahrt werden.

Fehlt dieser Hinweis, verfallen die Urlaubstage nicht. Sie kumulieren sich und können auch in den Folgejahren noch eingefordert werden. Bei langjährigen Mitarbeitenden kann sich so ein erheblicher Anspruch aufstauen, der spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltungszahlung fällig wird.

Was gilt bei Langzeiterkrankung?

Kann ein Arbeitnehmer wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen, gilt eine Sonderregelung:

Was passiert mit Resturlaub bei Kündigung?

Kann nicht genommener Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Grundlage ist der Bruttotageslohn des Mitarbeitenden.

Urlaub aus Vorjahren, der wegen fehlender Hinweismitteilung nie verfallen ist, erhöht diesen Abgeltungsanspruch. Arbeitgeber werden dabei oft von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs überrascht, vor allem wenn die Pflicht zum Hinweis jahrelang vernachlässigt wurde.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Verfällt Resturlaub automatisch am 31. Dezember?
Nein, nicht automatisch. Der Verfall setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Mitarbeitenden rechtzeitig und individuell darauf hingewiesen hat, dass noch Urlaub offen ist und dieser verfällt. Fehlt dieser Hinweis, kumulieren die Urlaubstage. Das ergibt sich aus EuGH-Urteilen vom 06.11.2018 (C-619/16, C-684/16) und BAG-Urteilen vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15, 9 AZR 423/16).
Bis wann muss übertragener Urlaub genommen werden?
Urlaub, der wegen dringender betrieblicher oder in der Person liegender Gründe übertragen wurde, muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG). Danach verfällt er, sofern der gesetzlich geforderte Hinweis erteilt wurde.
Was gilt bei langer Krankheit und Resturlaub?
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Mindesturlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Für diese Frist ist ausnahmsweise kein Arbeitgeber-Hinweis erforderlich (BAG 07.08.2012, 9 AZR 353/10; EuGH C-214/10).
Muss Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt werden?
Ja. Kann Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Nicht genommener Urlaub aus Vorjahren, der mangels Hinweis nicht verfallen ist, erhöht diesen Anspruch und kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.

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Erstellt mit KI-Unterstützung. Redaktionell verantwortlich: Alexander Barzik (siehe Impressum).